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   BVerwG, 24.01.1973 - VIII C 98.71   

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BVerwG, 24.01.1973 - VIII C 98.71 (https://dejure.org/1973,897)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.1973 - VIII C 98.71 (https://dejure.org/1973,897)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 1973 - VIII C 98.71 (https://dejure.org/1973,897)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung eines ständigen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) - Voraussetzungen der Zurückstellung vom Wehrdienst - Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Heranziehung zum Wehrdienst als besondere Härte - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1973 - VIII C 98.71
    Als Ausbildungsabschnitt wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich abgrenzen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334 [337]).

    Das Wehrpflichtgesetz gewährleistet dem Wehrpflichtigen nicht, seine gesamte Berufsausbildung vor der Einberufung zum vollen Grundwehrdienst abschließen zu können (BVerwGE 36, 334 [336]); dadurch, daß es zum Zwecke der Konkretisierung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG den Regeltatbestand von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG anführt, bringt es zugleich zum Ausdruck, daß es die durch die Einberufung bewirkte Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 34, 278 [285]).

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1973 - VIII C 98.71
    Das Wehrpflichtgesetz gewährleistet dem Wehrpflichtigen nicht, seine gesamte Berufsausbildung vor der Einberufung zum vollen Grundwehrdienst abschließen zu können (BVerwGE 36, 334 [336]); dadurch, daß es zum Zwecke der Konkretisierung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG den Regeltatbestand von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG anführt, bringt es zugleich zum Ausdruck, daß es die durch die Einberufung bewirkte Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts grundsätzlich nicht als Zurückstellungsgrund anerkennt (BVerwGE 34, 278 [285]).
  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70

    Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1973 - VIII C 98.71
    Wegen der Gestaltungswirkung des Einberufungsbescheides richtet sich im Streitfall dessen Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des angeordneten Diensteintritts (BVerwGE 39, 319 [323] mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1973 - VIII C 98.71
    Solange zugleich über die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides und über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Zurückstellungsantrages gestritten wird (vgl. BVerwGE 31, 318 [321]) - so liegt es hier -, kann die Entscheidung nur einheitlich ausfallen.
  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1973 - VIII C 98.71
    Im Zurückstellungsstreit, der aufgrund eines isoliert ergangenen Ablehnungsbescheides geführt wird, bleiben nach dem Gestellungstermin eingetretene Umstände unberücksichtigt, sofern der Einberufungsbescheid nicht - möglicherweise aus anderen Gründen - aufgehoben wird (vgl. BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [152]).
  • BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67

    Einwand des Entgegenstehens einer rechtskräftig entschiedenen Sache - Bestimmung

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1973 - VIII C 98.71
    Seinen ständigen Aufenthalt begründet jemand dort, wo er sich niederläßt und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse bildet mit dem Willen, am Ort dieser Niederlassung auf die Dauer zu bleiben (BVerwGE 28, 193 [195]); es liegt nichts dafür vor, daß der Kläger schon am 1. April 1971 in diesem Sinne seinen ständigen Aufenthalt von O. nach B. verlegt hatte.
  • BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69

    Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1973 - VIII C 98.71
    Ein Ausnahmefall, wie er im Urteil BVerwGE 34, 188 für denkbar erklärt worden ist, liegt hier nicht vor.
  • BVerwG, 20.04.1972 - VIII C 161.71

    Versagung der Zurückstellung und die Einberufung zum Wehrdienst - Vorliegen einer

    Auszug aus BVerwG, 24.01.1973 - VIII C 98.71
    Im maßgeblichen Zeitpunkt - am 1. April 1971 - sollte danach ein neuer Ausbildungsabschnitt beginnen, der noch nicht weitgehend gefördert war (vgl. dazu Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 - Beschluß vom 22. August 1972 - BVerwG VIII B 89.71 -).
  • BVerwG, 13.02.1974 - VIII C 38.73

    Eintritt der Entlassungswirkung aus dem Wehrdienst bei schuldhaftem Fernhalten

    Ist sie hingegen aufrechterhalten geblieben, so kann der Kläger im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes jederzeit erneut zum Wehrdienst herangezogen werden, wenn ihm ein Einberufungsbescheid wirksam zugestellt werden kann (Urteile vom 27. Juni 1973 - BVerwG VIII C 167.69 - [NJW 1973, 2123] und vom 24. Januar 1973 - BVerwG VIII C 98.71 - [Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 12]) und die sonstigen Voraussetzungen für die Heranziehung noch vorliegen.

    Das gilt auch für die Voraussetzungen der Wehrpflicht (BVerwGE 40, 116; Urteil vom 24. Januar 1973 - BVerwG VIII C 98.71 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 27.06.1973 - VIII C 167.69

    Nachträgliche Anpassung der Anträge an die Prozesslage - Berlin-Vorbehalt der

    Der Senat hat in diesem Fall den Einberufungsbescheid und seine Zustellung als wirksam angesehen (Urteil vom 24. Januar 1973 - BVerwG VIII C 98.71 - [Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 12]).
  • BVerwG, 14.05.1975 - VIII C 70.74

    Fortdauer einer Wehrpflicht trotz Übersiedlung nach Berlin - Entlassung aus dem

    Das folgt aus § 43 Abs. 1 Satz 2 WPflG (Urteile vom 24. Januar 1973 - BVerwG VIII C 98.71 - [Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 12] und vom 28. August 1974 - BVerwG VIII C 112.73 -).
  • BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 58.71

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens - Anforderungen an eine

    Das hat der beschließende Senat bereits in mehreren ähnlichen Fällen entschieden (Urteile vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 - und vom 24. Januar 1973 - BVerwG VIII C 98.71 - Beschluß vom 22. August 1972 - BVerwG VIII B 89.71 -).
  • BVerwG, 20.10.1977 - 8 B 41.77

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zurückstellung vom

    Das gilt auch für die hier umstrittene Frage der Anrechnung von Ausbildungsteilen (Urteile vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 - und vom 24. Januar 1973 - BVerwG VIII C 98.71 -).
  • BVerwG, 11.10.1974 - VIII C 73.74

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 - und vom 24. Januar 1973 - BVerwG VIII C 98.71 - [Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 12]; Beschluß vom 22. August 1972 - BVerwG VIII B 89.71 -) sind die abgeschlossene Fachhochschulausbildung und das daran anschließende Universitätsstudium zwei getrennte Ausbildungsabschnitte und bewirkt insbesondere die Anrechnung von Teilen einer abgeschlossenen Ausbildung auf das beabsichtigte Weiterstudium nicht dessen weitgehende Förderung.
  • BVerwG, 16.10.1974 - VIII B 31.74

    Anforderungen an das Vorliegen eines wehrdienstrechtlichen Anspruchs auf

    Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, sondern durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig in dem Sinne geklärt, daß die abgeschlossene Fachhochschulausbildung und das daran anschließende Universitätsstudium zwei getrennte Ausbildungsabschnitte sind und daß insbesondere die Anrechnung von Teilen einer abgeschlossenen Ausbildung auf das beabsichtigte Weiterstudium nicht dessen weitgehende Förderung bewirkt (Urteile vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 - und vom 24. Januar 1973 - BVerwG VIII C 98.71 - Beschluß vom 22. August 1972 - BVerwG VIII B 89.71 -).
  • BVerwG, 15.08.1983 - 8 CB 81.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem von der Beschwerde bezeichneten (§ 34 Abs. 3 WPflG i.V.m. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1973 (BVerwG VIII C 98.71 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 12 S. 27) ab.
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